Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Stahlgroßhandel Schulte Süd GmbH


Fassung Januar 2020


I. Geltung, Angebote

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, auch ohne gesonderten Hinweis, für alle – auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, selbst, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote bzw. Bestellungen des Käufers, mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantieerklärungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.

  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung.

  4. Bei Aufträgen mit Zahlungsziel erfolgen unsere Lieferungen nur innerhalb eines durch einen Kreditversicherer gezeichneten Limits. Sollte zum Zeitpunkt einer fälligen Lieferung das Kreditlimit durch offene Forderungswerte erschöpft sein, behalten wir uns vor, diese nur gegen entsprechende Sicherungszahlen zu tätigen. Dies gilt auch, wenn innerhalb eines Vertragszeitraums der Kreditversicherer das Limit reduziert oder streicht.



II. Preise

  1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste EXW Lieferwerk bzw. Lager. Die Ware wird „brutto“ für „netto“ berechnet.

  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt auch bei Streckengeschäften, wenn sich die Preise unseres Lieferanten ändern. Dies gilt nicht sofern die Kostenveränderung konkret vorhersehbar war. Bei Rahmenverträgen gilt die vorstehende Regelung 2. entsprechend. Die Preiserhöhung beschränkt sich auf die tatsächliche Kostenveränderung des betreffenden Kalkulationsbestandteils und wird dem Käufer umgehend mitgeteilt. Der Käufer ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung unter Ausschluss weitergehender Rechte zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages und zum Rücktritt von dem betroffenen Einzelvertrag berechtigt.



III. Zahlung und Verrechnung

  1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Im Übrigen kommt der Käufer spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Käufer darf nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und/oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und bestehende Einzugsermächtigungen nach Abschnitt V. 5. zu widerrufen.

  4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.



IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Ausdrücklich verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.

  3. Für die Einhaltung von ausdrücklich vereinbarten Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Überschreitung eines unter Vorbehalt bestätigten Liefertermins begründet keinen Verzug.

  4. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer die Rechte aus § 323 BGB erst dann zu, wenn uns der Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt und diese – abweichend von § 323 BGB mit der Erklärung verbunden hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer nur insoweit vom Vertrag zurücktreten als der Vertrag noch nicht erfüllt ist, es sei denn, erbrachte Teillieferungen sind für den Käufer nicht verwendbar. Schadenersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.

  5. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. Die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verschieben sich entsprechend der Dauer des Ereignisses. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen.



V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1. In dem Umfang, in dem wir (Mit-)Eigentum an Vorbehaltswaren durch deren Verwendung zur Erfüllung von Werkverträgen – etwa durch Verbindung mit einem Grundstück oder Einbau in ein Gebäude – verlieren, tritt der Käufer uns bereits jetzt die Forderung gegen seinen Auftraggeber gemäß nachstehender Ziffer 4 ab.

  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wir die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

  6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

  7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

  8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  9. Ist der Eigentumsvorbehalt nach diesem Abschnitt V nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine diesem Abschnitt V entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Käufers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.



VI. Güten, Maße und Gewichte

  1. Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und ENNormen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 21/2% (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.



VII. Abnahmen

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

  2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu berechnen und entweder zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.



VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder zu lagern und alle zum Erhalt der Waren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Kaufpreis ist in diesem Falle 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

  5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

  6. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme unter Mitwirkung des Transporteurs zu veranlassen und an uns zu übersenden.

  7. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung von bis zu 10%.



IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

  1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

  2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen. Unterschreiten die Abrufe insgesamt die Vertragsmenge so sind wir berechtigt, die Differenzmenge zu berechnen und wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.



X. Haftung für Sachmängel

  1. Die Mangelfreiheit unserer Ware bemisst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Abschnitt VIII.4). Wir übernehmen keine Haftung für die Wiederverkäuflichkeit oder die Eignung der Waren für eine bestimmte Verwendung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe uns solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von Ila-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

  2. Sachmängel der Ware sind unverzüglich spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei von uns geliefertem Stahl werkstoffbedingte Ungänzen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen können, die im Herstellungsprozess nicht zu vermeiden waren und trotz größter Sorgfalt für unsere Lieferanten vor Auslieferung nicht immer erkennbar sind. Solche Ungänzen oder Unregelmäßigkeiten werden häufig erst bei Bearbeitungs- oder Umformprozessen sichtbar. Dem Käufer obliegt daher bei Bearbeitungs- und Umformprozessen vor und nach der Umformung eine besondere Sorgfalts- und Prüfpflicht. Alle von uns gelieferten Waren müssen vor einer Weiterverarbeitung, vor einem Einbau in andere Gegenstände und bevor sie in Verkehr gebracht werden, sorgfältig auf die äußere Beschaffenheit und inneren Eigenschaften untersucht werden. Im Falle einer Weiterveräußerung unserer Ware in be- oder verarbeitetem oder in unverändertem Zustand verpflichtet sich der Käufer, seinem Kunden sowie sonstigen Dritten, die bestimmungsgemäß die Ware be- oder verarbeiten, die vorgenannten Sicherheitshinweise zu übermitteln und diesen die vorgenannten Sorgfalts- und Prüfverpflichtungen aufzuerlegen.

  3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

  4. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zu Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung oder anderweitigen Mitwirkungspflichten nicht nach, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen vor.

  5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

  6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150% des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts X dieser Bedingungen.

  7. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Wir haften nicht für vertragliche Haftungserweiterungen, Garantiezusagen oder überobligatorische Kompensationsleistungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten.

  8. Reklamations- oder Schadenspauschalen erkennen wir nicht an.



XI. Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährung

  1. Soweit das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung findet, steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz nur zu, soweit wir schuldhaft gehandelt haben. Im Übrigen gelten auch bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts die nachfolgenden Bestimmungen (dieses Abschnitts X).

  2. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

  3. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragswecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

  4. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungswiese für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§478, 479 BGB.

  5. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.



XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Erfüllungsort der Kaufpreiszahlung ist der Sitz Herrenberg. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Herrenberg oder der Sitz des Käufers.

  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.





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