Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Stahlgroßhandel Schulte Süd GmbH
Fassung Januar 2020
I. Geltung, Angebote
- Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, auch ohne
gesonderten Hinweis, für alle – auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über
Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung
nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der
Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt, selbst, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote bzw. Bestellungen des Käufers, mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantieerklärungen unserer Angestellten im
Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch
E-Mail gewahrt.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer
jeweils neusten Fassung.
- Bei Aufträgen mit Zahlungsziel erfolgen unsere Lieferungen nur innerhalb eines durch einen
Kreditversicherer gezeichneten Limits. Sollte zum Zeitpunkt einer fälligen Lieferung das
Kreditlimit durch offene Forderungswerte erschöpft sein, behalten wir uns vor, diese nur
gegen entsprechende Sicherungszahlen zu tätigen. Dies gilt auch, wenn innerhalb eines
Vertragszeitraums der Kreditversicherer das Limit reduziert oder streicht.
II. Preise
- Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei
Vertragsschluss gültigen Preisliste EXW Lieferwerk bzw. Lager. Die Ware wird „brutto“ für
„netto“ berechnet.
- Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere
Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im
entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt auch bei
Streckengeschäften, wenn sich die Preise unseres Lieferanten ändern. Dies gilt nicht sofern
die Kostenveränderung konkret vorhersehbar war. Bei Rahmenverträgen gilt die
vorstehende Regelung 2. entsprechend. Die Preiserhöhung beschränkt sich auf die tatsächliche
Kostenveränderung des betreffenden Kalkulationsbestandteils und wird dem Käufer
umgehend mitgeteilt. Der Käufer ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung
unter Ausschluss weitergehender Rechte zur außerordentlichen Kündigung des
Rahmenvertrages und zum Rücktritt von dem betroffenen Einzelvertrag berechtigt.
III. Zahlung und Verrechnung
- Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis
sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am
Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der
Käufer. Im Übrigen kommt der Käufer spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung
in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Käufer darf nur mit Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Zurückbehaltungsrechte
stehen ihm nur insoweit zu als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels und/oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe
von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem
erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine
wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss
schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt,
alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer
fällig zu stellen und bestehende Einzugsermächtigungen nach Abschnitt V. 5. zu widerrufen.
- Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht
und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im
Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen
ab Rechnungsdatum.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch
uns verschuldet.
- Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Ausdrücklich verbindlich vereinbarte Lieferfristen
beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der
Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger
Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.
- Für die Einhaltung von ausdrücklich vereinbarten Lieferfristen und -terminen ist der
Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Überschreitung eines unter Vorbehalt bestätigten
Liefertermins begründet keinen Verzug.
- Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer die Rechte aus § 323 BGB erst dann zu,
wenn uns der Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt und diese – abweichend von
§ 323 BGB mit der Erklärung verbunden hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem
Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer nur insoweit
vom Vertrag zurücktreten als der Vertrag noch nicht erfüllt ist, es sei denn, erbrachte
Teillieferungen sind für den Käufer nicht verwendbar. Schadenersatzansprüche richten sich
in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.
- In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. Die
Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verschieben sich
entsprechend der Dauer des Ereignisses. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen
Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und
bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt
endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem
Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im
Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und
verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im
Sinne der Nr.1. In dem Umfang, in dem wir (Mit-)Eigentum an Vorbehaltswaren durch deren
Verwendung zur Erfüllung von Werkverträgen – etwa durch Verbindung mit einem
Grundstück oder Einbau in ein Gebäude – verlieren, tritt der Käufer uns bereits jetzt die
Forderung gegen seinen Auftraggeber gemäß nachstehender Ziffer 4 ab.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit
sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wir die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren
abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2
haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei
Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen,
wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus
diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde
Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer
unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht
von Dritten ersetzt werden.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den
Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den
Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind
wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
- Ist der Eigentumsvorbehalt nach diesem Abschnitt V nach dem Recht, in dessen Bereich
sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine diesem Abschnitt V entsprechende
Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Käufers
notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher
Rechte erforderlich sind.
VI. Güten, Maße und Gewichte
- Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss
vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und ENNormen,
mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und
ähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie
Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine
Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende
Kennzeichen wie CE und GS.
- Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung
maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit
rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind
berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 21/2%
(Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen,
Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht
üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf
diese verteilt.
VII. Abnahmen
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager
sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten
trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder
der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
- Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig,
sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu berechnen und entweder zu versenden oder
auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
- Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
- Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden,
andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung zu berechnen und auf Kosten und Gefahr
des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder zu lagern und alle zum Erhalt der Waren
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Kaufpreis ist in diesem Falle 30 Tage nach
Rechnungsdatum fällig.
- Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem
vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind
wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die
entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme
der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer
über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und
Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
- Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich,
liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach
unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager
zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene
Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
- Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme unter
Mitwirkung des Transporteurs zu veranlassen und an uns zu übersenden.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die
vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer
„circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung von bis zu 10%.
IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für
ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die
Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
- Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung
der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei
dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen. Unterschreiten die Abrufe
insgesamt die Vertragsmenge so sind wir berechtigt, die Differenzmenge zu berechnen und
wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Käufers einzulagern.
X. Haftung für Sachmängel
- Die Mangelfreiheit unserer Ware bemisst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen
vertraglichen Vereinbarungen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Abschnitt
VIII.4). Wir übernehmen keine Haftung für die Wiederverkäuflichkeit oder die Eignung der
Waren für eine bestimmte Verwendung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Bei
Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich
der angegebenen Deklassierungsgründe uns solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu
rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von Ila-Ware ist unsere
Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
- Sachmängel der Ware sind unverzüglich spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich
anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung –
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen
Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei von uns geliefertem Stahl
werkstoffbedingte Ungänzen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen können, die im
Herstellungsprozess nicht zu vermeiden waren und trotz größter Sorgfalt für unsere
Lieferanten vor Auslieferung nicht immer erkennbar sind. Solche Ungänzen oder
Unregelmäßigkeiten werden häufig erst bei Bearbeitungs- oder Umformprozessen sichtbar.
Dem Käufer obliegt daher bei Bearbeitungs- und Umformprozessen vor und nach der
Umformung eine besondere Sorgfalts- und Prüfpflicht. Alle von uns gelieferten Waren
müssen vor einer Weiterverarbeitung, vor einem Einbau in andere Gegenstände und bevor
sie in Verkehr gebracht werden, sorgfältig auf die äußere Beschaffenheit und inneren
Eigenschaften untersucht werden.
Im Falle einer Weiterveräußerung unserer Ware in be- oder verarbeitetem oder in
unverändertem Zustand verpflichtet sich der Käufer, seinem Kunden sowie sonstigen
Dritten, die bestimmungsgemäß die Ware be- oder verarbeiten, die vorgenannten
Sicherheitshinweise zu übermitteln und diesen die vorgenannten Sorgfalts- und
Prüfverpflichtungen aufzuerlegen.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge
von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte
wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
- Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der
beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine
Probe derselben auf unsere Kosten zu Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer dieser
Aufforderung oder anderweitigen Mitwirkungspflichten nicht nach, entfallen alle Rechte
wegen des Sachmangels. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die
Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem
Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen vor.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder
Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel
nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm
nur das Minderungsrecht zu.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, übernehmen wir nur, soweit sie
im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind,
keinesfalls aber über 150% des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen übernehmen wir nur
nach Maßgabe des Abschnitts X dieser Bedingungen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen.
Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Wir haften nicht für
vertragliche Haftungserweiterungen, Garantiezusagen oder überobligatorische
Kompensationsleistungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten.
- Reklamations- oder Schadenspauschalen erkennen wir nicht an.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährung
- Soweit das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den
Internationen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung findet, steht dem Käufer ein Anspruch
auf Schadenersatz nur zu, soweit wir schuldhaft gehandelt haben. Im Übrigen gelten auch
bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts die nachfolgenden Bestimmungen (dieses Abschnitts
X).
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung
haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für
Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn
ausgeschlossen.
- Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragswecks gefährdet wird, bei schuldhaft
herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann
nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache
übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen
uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach
Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungswiese für ein Bauwerk verwendet werden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten
Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von
Rückgriffsansprüchen nach §§478, 479 BGB.
- Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den
übrigen Lieferungen unser Lager. Erfüllungsort der Kaufpreiszahlung ist der Sitz Herrenberg.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Herrenberg oder der Sitz des Käufers.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen
Bedingungen das deutsche Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen